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Zgoda na udział w Mystic Festival 2026 dla osób, które w dniu wydarzenia nie ukończyły 13. roku życia
Zgoda na udział w Mystic Festival 2026 dla osób, które w dniu wydarzenia ukończyły 13. rok życia
Mystic Festival 2026
- Diese Ordnung, im Folgenden als „Veranstaltungsordnung“ bezeichnet, wird herausgegeben von Mystic Coalition Spółka z ograniczoną odpowiedzialnością Sp. k., eingetragen im Unternehmerregister des Landesgerichtsregisters (Krajowy Rejestr Sądowy) unter der Nummer KRS 0000754728 NIP 5130257272, REGON 38163305200000, mit Sitz in Minoga 127, 32-046 Minoga, E-Mail-Adresse: info@mysticfestival.pl, im Folgenden als „Veranstalter“ bezeichnet.
- Die Geschäftsordnung enthält die Bedingungen für die Teilnahme an der vom Veranstalter organisierten künstlerisch-unterhaltenden Veranstaltung, die eine Massenveranstaltung im Sinne des Gesetzes vom 20. März 2009 über die Sicherheit von Massenveranstaltungen (konsolidierter Text: Gesetzblatt 2023, Pos. 616) darstellt – im Folgenden als „Veranstaltung“ bezeichnet. Die Geschäftsordnung gilt für alle Personen, die sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten.
- Das Zutrittsrecht zum Veranstaltungsgelände haben ausschließlich Personen, die ein Eintrittsticket mit einem vom Veranstalter ausgegebenen, eindeutigen Barcode vorweisen können oder vom Veranstalter individuell zum Zutritt berechtigt wurden, vorbehaltlich der Punkte 4 und 6.
Ein Sammlerticket ohne Barcode gilt nicht als Eintrittskarte und berechtigt nicht zur Teilnahme an der Veranstaltung. - Minderjährige, die am Tag der Veranstaltung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen das Veranstaltungsgelände nur in Begleitung einer volljährigen Person betreten, die während der Veranstaltung die Verantwortung für den Minderjährigen übernimmt.
Eine Begleitperson darf höchstens einen Minderjährigen beaufsichtigen.
Die Begleitperson ist verpflichtet, Eintrittskarten sowohl für sich als auch für den Minderjährigen zu besitzen (vorbehaltlich Punkt 5) sowie ein Dokument, das Name, Nachname und Alter des Kindes bestätigt. - Minderjährige unter 13 Jahren dürfen das Veranstaltungsgelände nur in Begleitung einer volljährigen Person betreten, nachdem diese entweder ein „Familienticket“ oder zwei reguläre Eintrittskarten (eine für den Erwachsenen und eine für das Kind) vorgelegt hat.
Ein „Familienticket“ ist eine Eintrittskarte für die Veranstaltung, die den Eintritt und die Teilnahme eines Minderjährigen unter 13 Jahren sowie seiner volljährigen Begleitperson ermöglicht. Die Anzahl der verfügbaren „Familientickets“ ist begrenzt. - Beim Zutritt zur Veranstaltung können Eintrittskarten gegen Identifikationsarmbänder ausgetauscht werden, die vom Veranstalter ausgegeben werden. In diesem Fall ist der Teilnehmer verpflichtet, das Armband während der gesamten Dauer der Veranstaltung am Handgelenk zu tragen.
Der einzigartige Barcode auf jeder Eintrittskarte berechtigt nur beim ersten Scannen zum Umtausch der Karte in ein Armband.
Das Armband darf nur von einer Person benutzt werden.
Verlust des Armbands führt zum Verlust des Zutrittsrechts zur Veranstaltung.
Zutritt zum Veranstaltungsgelände wird nur Teilnehmern mit einem unbeschädigten, fest am Handgelenk befestigten Armband gewährt.
Es ist verboten, Armbänder oder Eintrittskarten weiterzuverkaufen oder an Dritte weiterzugeben. - Sollte ein Veranstaltungsteilnehmer das Gelände verlassen müssen und dabei aus wichtigen Gründen (z. B. wegen beruflicher Verpflichtungen) das Armband abnehmen, hat derselbe Teilnehmer das Recht auf erneuten Zutritt zum Veranstaltungsgelände, sofern folgende Bedingungen vollständig erfüllt sind:
- Der Teilnehmer muss dem Veranstalter vor dem Abnehmen des Armbands im Informationspunkt am Eingang zur Veranstaltung die Notwendigkeit des Abnehmens melden und dabei einen Ausweis vorlegen, damit der Veranstalter die Meldung registrieren kann.
- Vor dem erneuten Betreten des Veranstaltungsgeländes muss der Teilnehmer das abgenommene Armband (den Identifikator) im Informationspunkt am Eingang dem Veranstalter übergeben und erneut einen Ausweis vorlegen.
Nach Erfüllung der oben genannten Bedingungen erhält der Teilnehmer ein neues Armband, das er während der gesamten Dauer der Veranstaltung am Handgelenk tragen muss.
Die Meldung über die Notwendigkeit, das Armband abzunehmen, muss vor dem Abnehmen durch den Teilnehmer erfolgen.
- Der Zugang zu einzelnen Bereichen oder Zonen auf dem Veranstaltungsgelände kann aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Kapazität auf eine bestimmte Anzahl von Personen beschränkt werden.
- In einem solchen Fall gilt das Prinzip: Einlass in der Reihenfolge des Eintreffens.
Auf dem Veranstaltungsgelände sind vom Veranstalter beauftragte Personen anwesend, die für die Sicherheit der sich dort befindenden Teilnehmer verantwortlich sind – im Folgenden bezeichnet als „Ordnungskräfte“ und „Informationsdienste“. - Die Mitglieder des Ordnungsdienstes sowie des Informationsdienstes sind verpflichtet, einen gut sichtbaren Ausweis zu tragen, der folgende Angaben enthält: den Namen des Ausstellers, die Identifikationsnummer und das Lichtbild, die Gültigkeitsdauer, den Stempel und die Unterschrift des Ausstellers.
- Personen, die sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, sind verpflichtet, ein gültiges Ausweisdokument mit sich zu führen. Unter einem Ausweisdokument ist zu verstehen: Personalausweis, vorläufiger Identitätsnachweis, Reisepass, Führerschein, Schüler- oder Studentenausweis, Ausweisdokument eines Ausländers oder ein anderes Ausweisdokument mit Lichtbild und Altersangabe. Der Ordnungsdienst sowie der Informationsdienst können beim Betreten des Veranstaltungsgeländes von den Personen verlangen, dieses Dokument vorzuzeigen.
- Personen, die sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, sind verpflichtet, sich so zu verhalten, dass die Sicherheit anderer Personen nicht gefährdet wird, und insbesondere die Bestimmungen der Veranstaltungsordnung einzuhalten.
- Der Ordnungsdienst sowie der Informationsdienst sind befugt:
- die Berechtigung zum Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände zu überprüfen und festzustellen, und im Falle fehlender Berechtigung – die betreffenden Personen zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern,
- Personen zur Feststellung ihrer Identität anzuhalten,
- den Inhalt von Gepäckstücken und Kleidungsstücken von Personen auf dem Veranstaltungsgelände zu überprüfen, wenn der Verdacht besteht, dass diese Gegenstände mit sich führen, deren Besitz gemäß der Veranstaltungsordnung auf dem Gelände verboten ist,
- ordnungsrechtliche Anweisungen an Personen zu erteilen, die die öffentliche Ordnung stören oder sich entgegen der Veranstaltungsordnung verhalten, und im Falle der Nichtbefolgung dieser Anweisungen – sie zum Verlassen der Veranstaltung aufzufordern,
- Personen festzuhalten, die eine unmittelbare Gefahr für geschützte Güter oder Personen darstellen oder strafbare Handlungen begehen, um sie unverzüglich der Polizei zu übergeben,
- Der Ordnungsdienst ist verpflichtet:
- den Zutritt zur Veranstaltung sowie die Teilnahme daran Personen zu verweigern, die:
- gemäß dem Gesetz vom 20. März 2009 über die Sicherheit von Massenveranstaltungen ein Verbot des Zutritts zu einer Massenveranstaltung in den dort festgelegten Fällen haben,
- sich weigern, sich den in dem Gesetz vom 20. März 2009 über die Sicherheit von Massenveranstaltungen festgelegten Kontrollen zu unterziehen,
- offensichtlich unter dem Einfluss von Alkohol, Betäubungsmitteln, psychotropen Substanzen oder anderen ähnlich wirkenden Mitteln stehen,
- Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Explosivstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, feuergefährliche Materialien, alkoholische Getränke, Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen oder andere Gegenstände, Getränke, Mittel oder Substanzen mit sich führen, deren Besitz gemäß der Veranstaltungsordnung verboten ist,
- sich aggressiv, provokativ oder in sonstiger Weise verhalten, die eine Gefahr für die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung darstellen,
- kein gültiges Dokument besitzen, das zum Aufenthalt auf dem Veranstaltungsgelände berechtigt,
- die Bestimmungen der Veranstaltungsordnung nicht einhalten,
- Personen, die unter die oben genannten Kategorien fallen, vom Veranstaltungsgelände zu verweisen.
- den Zutritt zur Veranstaltung sowie die Teilnahme daran Personen zu verweigern, die:
- Die vom Ordnungsdienst und Informationsdienst durchgeführten Maßnahmen sind so auszuführen, dass die Menschenwürde und andere persönliche Rechte der betroffenen Personen gewahrt bleiben.
- Der Ordnungsdienst darf Zwangsmittel gemäß dem Gesetz vom 20. März 2009 über die Sicherheit von Massenveranstaltungen anwenden. Die Anwendung von Zwangsmitteln sowie deren Dokumentation durch den Ordnungsdienst erfolgt nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 24. Mai 2013 über Mittel des unmittelbaren Zwangs und Schusswaffengebrauch.
- Der Informationsdienst ist verpflichtet:
- über die vom Veranstalter oder den Rettungsdiensten festgelegten Sicherheitsanforderungen und Erleichterungen zu informieren,
- über den Standort der medizinischen Versorgungsstellen sowie der gastronomischen und sanitären Einrichtungen zu informieren,
- den sicheren Ein- und Austritt der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen zu überwachen,
- zu verhindern, dass Veranstaltungsteilnehmer Bereiche betreten, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt sind,
- unverzüglich auf Vorfälle und Gefahren zu reagieren und die erforderlichen Gegenmaßnahmen zu ergreifen, insbesondere durch Benachrichtigung des Ordnungsdienstes,
- alle potenziell gefährdeten Bereiche zu beobachten und einer übermäßigen Ansammlung von Personen entgegenzuwirken,
- die Einhaltung der Bestimmungen dieser Veranstaltungsordnung zu überwachen;
- auf Beschwerden von Veranstaltungsteilnehmern zu reagieren.
- Auf dem Veranstaltungsgelände sowie in dessen unmittelbarer Umgebung ist es verboten:
- Waffen oder andere gefährliche Gegenstände, Explosivstoffe, pyrotechnische Erzeugnisse, feuergefährliche Materialien, alkoholische Getränke (außer solchen, die vom Veranstalter auf dem Veranstaltungsgelände mit einem Alkoholgehalt bis zu 3,5 % verkauft werden), Betäubungsmittel oder psychotrope Substanzen, Elektroschocker, Reizgassprühgeräte, Messer, Schlagstöcke, Ketten, Feuerwerkskörper, Rauchkerzen, Laser oder Laserpointer sowie Gegenstände, die als Wurfgeschosse verwendet werden könnten, und ähnliche Gegenstände, Glas-, Metall- oder Kunststoffbehälter sowie spitze Gegenstände, Gasflaschen, Drohnen und unbemannte Luftfahrzeuge mitzuführen oder zu besitzen;
- Ton- oder Bildaufzeichnungsgeräte sowie Fotoausrüstungen mitzuführen oder zu benutzen und Ton-, Film- oder Fotoaufnahmen ohne Zustimmung des Veranstalters anzufertigen,
- ohne Genehmigung des Veranstalters jegliche Handels- oder sonstige gewerbliche Tätigkeit auszuüben,
- Räume oder Bereiche zu betreten, die mit „Zutritt verboten“ gekennzeichnet sind (z. B. Diensträume, Bühnenelemente, Künstlerbereiche usw.),
- außerhalb der ausgewiesenen Raucherzonen zu rauchen;
- körperliche Bedürfnisse außerhalb der dafür vorgesehenen sanitären Einrichtungen zu verrichten,
- Gegenstände jeglicher Art zu werfen,
- offenes Feuer zu verwenden,
- Lagerfeuer zu entzünden,
- Grillgeräte zu benutzen,
- die auf dem Veranstaltungsgelände befindliche Infrastruktur zu beschädigen oder zu zerstören,
- die Ordnung zu stören oder das Gelände zu verunreinigen,
- Tiere mitzubringen, ausgenommen Blindenführhunde,
- sich außerhalb der Veranstaltungszeiten auf dem Veranstaltungsgelände aufzuhalten,
- Rucksäcke, Handtaschen oder anderes Gepäck mitzuführen oder zu besitzen, deren Größe das Format A4 überschreitet.
- Alle Personen, die sich auf dem Veranstaltungsgelände aufhalten, sind verpflichtet, den Anweisungen des Ordnungsdienstes und des Informationsdienstes Folge zu leisten. Eine Weigerung, diesen Anweisungen nachzukommen, ist nur zulässig, wenn sie gegen allgemein geltende gesetzliche Vorschriften verstoßen.
- Auf dem Veranstaltungsgelände ist ein Überwachungssystem installiert, das Ton- und Bildaufnahmen aufzeichnet. Die Videoüberwachung dient der Dokumentation des Verlaufs der Veranstaltung als Massenveranstaltung, insbesondere des Verhaltens der daran teilnehmenden Personen. Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der Veranstalter. Die im Rahmen der Überwachung erhobenen personenbezogenen Daten werden dem mit der Überwachung beauftragten Dienstleister sowie den gesetzlich befugten Behörden zur Verfügung gestellt.
- Die während der Aufzeichnung des Veranstaltungsverlaufs gesammelten Materialien, die als Beweismittel für die Einleitung eines Strafverfahrens oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens dienen können oder für laufende Verfahren von Bedeutung sind, werden vom Veranstalter unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an den örtlich zuständigen Polizeipräsidenten (Kreis-, Stadt- oder Bezirkskommandanten) übergeben – gegebenenfalls mit einem Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens oder auf Verhängung einer Ordnungsstrafe –, es sei denn, der Veranstalter erstattet selbst Strafanzeige oder stellt den Antrag auf Bestrafung in Ordnungswidrigkeitenverfahren.
- Die im Rahmen der Videoüberwachung erfassten Daten werden für einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen, jedoch nicht länger als 90 Tage ab dem Aufnahmedatum verarbeitet und gespeichert, es sei denn, die Aufzeichnungen stellen Beweismittel in einem aufgrund gesetzlicher Vorschriften geführten Verfahren dar oder der Veranstalter hat Kenntnis davon erlangt, dass sie als Beweismittel in einem solchen Verfahren dienen können. In diesen Fällen wird die oben genannte Frist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verlängert. Nach Ablauf der genannten Fristen werden die im Rahmen der Überwachung gewonnenen Bildaufnahmen gelöscht, sofern gesetzliche Vorschriften nichts anderes vorsehen. Detaillierte Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten sind beim Veranstalter erhältlich.
- Auf dem Veranstaltungsgelände können Stroboskoplichter verwendet werden, und alle Teilnehmer können einer dauerhaften Lärmbelastung ausgesetzt sein, die zu Gehörschäden führen kann. Ein besonderes Risiko besteht für schwangere Frauen.
- Diese Veranstaltungsordnung ist auf der Website mysticfestival.pl sowie am Eingang zur Veranstaltung einsehbar.
- Diese Veranstaltungsordnung tritt am 07. Juni 2025 in Kraft.